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427.11 CH-BL

§ 1 Verordnung über Bewilligungs- und Kontrollgebühren im Abfallwesen - Bewilligungsgebühren

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§ 1 Verordnung über Bewilligungs- und Kontrollgebühren im Abfallwesen · Bewilligungsgebühren

1. Für die Erteilung von Betriebsbewilligungen bei Abfallanlagen gemäss § 27 des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft vom 27. Februar 1991 gelten folgende Gebühren

a. für kleine, technisch einfache Anlagen mit wenigen Abfallkategorien: 800 Fr.

b. für mittelgrosse, technisch durchschnittlich ausgestattete Anlagen mit mehreren Abfallkategorien: 1200 Fr.

c. für grosse oder technisch komplexe Abfallanlagen mit umfangreichem Materialkatalog sowie für Anlagen mit neuen Technologien: 1800 Fr.

2. Für die Erteilung der Errichtungsbewilligung bei Deponien gemäss Artikel 21 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990: 2500 Fr.

Bewilligungsgebühren § 2 Verordnung über Bewilligungs- und Kontrollgebühren im Abfallwesen →

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