§ 9 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden - Gebühren für ausserordentliche Aufwendungen
§ 9 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden · Gebühren für ausserordentliche Aufwendungen
1. Die Gebühr für ausserordentliche Aufwendungen beträgt bei
a. Verfügungen wie Baugesuchseinforderungen, Einstellungsverfügungen, Feststellungsverfügungen, Änderungs- und Räumungsverfügungen usw. CHF 450-750.-; ausgenommen hiervon sind Einsprache- und Baubewilligungsentscheide;
b. Ausnahmen von den Bau- und Zonenvorschriften: pro Ausnahme CHF 300.-;
c. Prüfung nachträglich eingereichter, geänderter Pläne bzw. bereinigter Baugesuchsunterlagen: pro Prüfung mindestens CHF 150.- bis maximal die ordentliche Baubewilligungsgebühr;
d. zusätzlichen Profilabnahmen, Rohbaukontrollen und Schlussabnahmen: pro Einzelfall CHF 150-450.-;
e. besonderen Aufwendungen wie separaten Besprechungen und Augenscheinen: pro Einzelfall, nach Zeitaufwand gemäss § 21 Abs. 1;
f. für die Bearbeitung von Baugesuchen für bereits ohne Bewilligung erstellte Bauten und Anlagen kann ein Gebührenzuschlag von bis zu 25 % der Bewilligungsgebühr erhoben werden;
g. im Falle aussergewöhnlich hoher zusätzlicher Aufwendungen wird der entsprechende Gebührenzuschlag nach Prüfungsaufwand der beteiligten Amtsstellen gemäss § 21 Abs. 1 ermittelt;
h. Entschädigungen Dritter wie für Gutachten und Expertisen werden voll in Rechnung gestellt;
i. Erteilung von Abbruch-, Aushub- und Teilbaubewilligungen CHF 120-360.-;
j. ausserordentlichen Aufwendungen bei Terminabsagen oder -verschiebungen CHF 120.-;
k. bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Einsprachen kann die Baubewilligungsbehörde Verfahrenskosten erheben (§ 127 Abs. 2 RBG) bis CHF 3'000.-.