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§ 9 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden - Gebühren für ausserordentliche Aufwendungen

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§ 9 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden · Gebühren für ausserordentliche Aufwendungen

1. Die Gebühr für ausserordentliche Aufwendungen beträgt bei

a. Verfügungen wie Baugesuchseinforderungen, Einstellungsverfügungen, Feststellungsverfügungen, Änderungs- und Räumungsverfügungen usw. CHF 450-750.-; ausgenommen hiervon sind Einsprache- und Baubewilligungsentscheide;

b. Ausnahmen von den Bau- und Zonenvorschriften: pro Ausnahme CHF 300.-;

c. Prüfung nachträglich eingereichter, geänderter Pläne bzw. bereinigter Baugesuchsunterlagen: pro Prüfung mindestens CHF 150.- bis maximal die ordentliche Baubewilligungsgebühr;

d. zusätzlichen Profilabnahmen, Rohbaukontrollen und Schlussabnahmen: pro Einzelfall CHF 150-450.-;

e. besonderen Aufwendungen wie separaten Besprechungen und Augenscheinen: pro Einzelfall, nach Zeitaufwand gemäss § 21 Abs. 1;

f. für die Bearbeitung von Baugesuchen für bereits ohne Bewilligung erstellte Bauten und Anlagen kann ein Gebührenzuschlag von bis zu 25 % der Bewilligungsgebühr erhoben werden;

g. im Falle aussergewöhnlich hoher zusätzlicher Aufwendungen wird der entsprechende Gebührenzuschlag nach Prüfungsaufwand der beteiligten Amtsstellen gemäss § 21 Abs. 1 ermittelt;

h. Entschädigungen Dritter wie für Gutachten und Expertisen werden voll in Rechnung gestellt;

i. Erteilung von Abbruch-, Aushub- und Teilbaubewilligungen CHF 120-360.-;

j. ausserordentlichen Aufwendungen bei Terminabsagen oder -verschiebungen CHF 120.-;

k. bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Einsprachen kann die Baubewilligungsbehörde Verfahrenskosten erheben (§ 127 Abs. 2 RBG) bis CHF 3'000.-.

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