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§ 6 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden - Diverse bauliche Anlagen

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§ 6 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden · Diverse bauliche Anlagen

1. Die Gebühr für diverse bauliche Anlagen beträgt bei

a. Stützmauern, Lärm- und Sichtschutzwänden, Einfriedigungen, Brücken, Rohrleitungsbrücken, Kranbahnen, Kranbahnschienen, Privatstrassen usw. je 10 lm CHF 72.-;

b. Überdachungen, Wintergärten, Schwimmbassins usw. je 10 m² CHF 72.-;

c. gewerblichen Hartplätzen, offenen Autoabstellplätzen, Lagerplätzen und Zwischendeponien je 10 m² CHF 6.-;

d. Tierausläufen wie Reitplätzen, Allwetterplätzen usw. je 10 m² CHF 7.20;

e. Campingplätzen, Sportplätzen, Golfplätzen, Swinganlagen, Driving-Ranges usw. je 500 m² CHF 144.-, maximal CHF 18'000.-;

f. Kleinbauten wie Transformatorenstationen, Propangastanks, Silos, Bienenhäusern, Hühnerhäusern usw. pro Baute CHF 72.-;

g. Antennenanlagen (Neuanlagen, Änderungen, Ergänzungen bestehender Anlagen und Gebäulichkeiten, neue Masten inkl. Verteilerstation, Erweiterungen und technischer Ausbau bestehender Anlagen) mind. CHF 1'500.-, max. CHF 3'000.-;

h. übrigen, diversen baulichen Anlagen wie Wasserkraftwerken, Windenergieanlagen usw. mind. CHF 255.- bis maximal die ordentliche Bewilligungsgebühr gemäss § 135 RBG.

2. Wird eine solche bauliche Anlage mit separatem Baugesuch eingereicht, so wird zusätzlich eine Grundgebühr von CHF 255.- erhoben.

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