§ 6 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden - Diverse bauliche Anlagen
§ 6 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden · Diverse bauliche Anlagen
1. Die Gebühr für diverse bauliche Anlagen beträgt bei
a. Stützmauern, Lärm- und Sichtschutzwänden, Einfriedigungen, Brücken, Rohrleitungsbrücken, Kranbahnen, Kranbahnschienen, Privatstrassen usw. je 10 lm CHF 72.-;
b. Überdachungen, Wintergärten, Schwimmbassins usw. je 10 m² CHF 72.-;
c. gewerblichen Hartplätzen, offenen Autoabstellplätzen, Lagerplätzen und Zwischendeponien je 10 m² CHF 6.-;
d. Tierausläufen wie Reitplätzen, Allwetterplätzen usw. je 10 m² CHF 7.20;
e. Campingplätzen, Sportplätzen, Golfplätzen, Swinganlagen, Driving-Ranges usw. je 500 m² CHF 144.-, maximal CHF 18'000.-;
f. Kleinbauten wie Transformatorenstationen, Propangastanks, Silos, Bienenhäusern, Hühnerhäusern usw. pro Baute CHF 72.-;
g. Antennenanlagen (Neuanlagen, Änderungen, Ergänzungen bestehender Anlagen und Gebäulichkeiten, neue Masten inkl. Verteilerstation, Erweiterungen und technischer Ausbau bestehender Anlagen) mind. CHF 1'500.-, max. CHF 3'000.-;
h. übrigen, diversen baulichen Anlagen wie Wasserkraftwerken, Windenergieanlagen usw. mind. CHF 255.- bis maximal die ordentliche Bewilligungsgebühr gemäss § 135 RBG.
2. Wird eine solche bauliche Anlage mit separatem Baugesuch eingereicht, so wird zusätzlich eine Grundgebühr von CHF 255.- erhoben.