425.11
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CH-BL
§ 5 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden - Einzelne Bauelemente
§ 5 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden · Einzelne Bauelemente
1. Für einzelne Bauelemente werden bei separaten Baugesuchen erhoben
a. eine Grundgebühr von CHF 255.-;
b. für jedes Bauelement CHF 72.-.
2. Als Elemente gelten u. a. einzelne Räume, Bäder, WC, Erker, Fenster, Wände, Türen, Türöffnungen, Gauben, Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster, Balkone, Terrassen, gedeckte Sitzplätze, Vordächer, Rauch-, Gas- und Lüftungsabzüge oder separate Kamine sowie (pro Geschoss) Treppen, Rampen, Lifte, Hebebühnen.
3. Die Kosten sämtlicher Bauelemente dürfen die Gebühr für Bauprojekte gemäss § 1 und § 2 sowie § 4 dieser Verordnung nicht übersteigen.