425.11
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CH-BL
§ 23 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden - Übergangsregelung
§ 23 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden · Übergangsregelung
1. Baugesuche, welche nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht werden, sind nach dem neuen Recht zu beurteilen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Baugesuche sowie hängige Beschwerden gegen Gebühren werden nach dem alten Recht beurteilt.