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§ 22 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden - Ausnahmen

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§ 22 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden · Ausnahmen

1. Beim Vorliegen besonderer Gründe kann die Baubewilligungsbehörde die Gebühr angemessen reduzieren oder erlassen.

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