425.11
UVPEIEVIA
CH-BL
§ 22 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden - Ausnahmen
§ 22 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden · Ausnahmen
1. Beim Vorliegen besonderer Gründe kann die Baubewilligungsbehörde die Gebühr angemessen reduzieren oder erlassen.