425.11
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CH-BL
§ 21 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden - Gebührenbemessung
§ 21 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden · Gebührenbemessung
1. Wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet, sind für deren Bemessung die jeweiligen Weiterverrechnungsansätze der Bau- und Umweltschutzdirektion massgebend.
2. Wird die Gebühr nach Gebührenrahmen berechnet, ist für die Bemessung der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Baugesuchs massgebend.