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§ 20 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden - Kommunale Gebühren

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§ 20 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden · Kommunale Gebühren

1. Die Gemeinden können für alle jene Bauten und Anlagen, für die gemäss § 92 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 27. Oktober 1998 der Gemeinderat die Baubewilligung erteilt, von der vorliegenden Verordnung abweichende Gebührensätze festlegen.

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