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§ 2 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden - Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen

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§ 2 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden · Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen

1. Bei Baugesuchen für landwirtschaftlich bedingte Bauten und Anlagen wie Ökonomiegebäude, Gewächshäuser, Wagen-, Geräte- und Maschinenschöpfe, Jauchesilos, Futtersilos und dergleichen beträgt die Grundgebühr CHF 255.-.

2. Diese Gebühr erhöht sich

a. pro m² Bruttonutzfläche (inkl. Dachvorsprünge mit mehr als 1 m Ausladung) um je CHF 2.40;

b. pro 10 m² Hartplatz, Tierauslauf, Reitplatz, Allwetterplatz usw. um je CHF 7.20;

c. pro 10 m³ bei Fahrsilos, Futtersilos, Jauchegruben usw. um je CHF 7.20.

3. Die Maximalgebühr beträgt CHF 6'000.-.

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