425.11
UVPEIEVIA
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden - Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen
§ 2 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden · Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen
1. Bei Baugesuchen für landwirtschaftlich bedingte Bauten und Anlagen wie Ökonomiegebäude, Gewächshäuser, Wagen-, Geräte- und Maschinenschöpfe, Jauchesilos, Futtersilos und dergleichen beträgt die Grundgebühr CHF 255.-.
2. Diese Gebühr erhöht sich
a. pro m² Bruttonutzfläche (inkl. Dachvorsprünge mit mehr als 1 m Ausladung) um je CHF 2.40;
b. pro 10 m² Hartplatz, Tierauslauf, Reitplatz, Allwetterplatz usw. um je CHF 7.20;
c. pro 10 m³ bei Fahrsilos, Futtersilos, Jauchegruben usw. um je CHF 7.20.
3. Die Maximalgebühr beträgt CHF 6'000.-.