425.11
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CH-BL
§ 17 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden - Entscheide nach den Bestimmungen des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG)
§ 17 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden · Entscheide nach den Bestimmungen des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG)
1. Für im Rahmen des Baugesuchsverfahrens notwendige Entscheide der Bau- und Umweltschutzdirektion werden folgende Gebühren erhoben
a. für Entscheide (Ausnahmebewilligungen) der Bau- und Umweltschutzdirektion nach Art. 24 ff. des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) ein Zuschlag von 25 % der ordentlichen Baugesuchsgebühr;
b. für Entscheide der Bau- und Umweltschutzdirektion nach den übrigen Artikeln des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes ein Zuschlag von 10 % der ordentlichen Baugesuchsgebühr.