425.11
UVPEIEVIA
CH-BL
§ 16 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden - Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
§ 16 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden · Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
1. Für Bauten und Anlagen, die der UVP-Pflicht unterstehen wird für die separate Prüfung des Umweltverträglichkeitsberichts zusätzlich eine Gebühr nach Aufwand erhoben.