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§ 16 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden - Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

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§ 16 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden · Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

1. Für Bauten und Anlagen, die der UVP-Pflicht unterstehen wird für die separate Prüfung des Umweltverträglichkeitsberichts zusätzlich eine Gebühr nach Aufwand erhoben.

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