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§ 15 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden - Mitberichte zu Mutationen, Stockwerkeigentumsbegründungen und Dienstbarkeiten
§ 15 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden · Mitberichte zu Mutationen, Stockwerkeigentumsbegründungen und Dienstbarkeiten
1. Mitberichte/Prüfungsberichte des Bauinspektorats zu Mutationen, Stockwerkeigentumsbegründungen und bei der Errichtung von öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeiten: pro Prüfung CHF 150.-.
2. Werden Art, Umfang und Wortlaut von öffentlich-rechtlich notwendigen Dienstbarkeiten auf Wunsch des Baugesuchstellers durch die Baubewilligungsbehörde bestimmt und vorformuliert, berechnen sich die Gebühren nach Zeitaufwand gemäss § 21 Abs. 1 dieser Verordnung, mindestens jedoch CHF 150.-.