425.11
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CH-BL
§ 14 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden - Zweckänderungen
§ 14 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden · Zweckänderungen
1. Für Zweckänderungen wird je nach Umfang des Gesuchs eine Gebühr von 20-50 % der ordentlichen Bewilligungsgebühr verlangt. Gleichzeitig mit einer Zweckänderung vorgenommene bauliche Änderungen werden gemäss dieser Verordnung zusätzlich berechnet.
2. Die Kosten dürfen die Gebühr für eine entsprechende Neubaute nicht überschreiten.