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§ 14 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden - Zweckänderungen

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§ 14 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden · Zweckänderungen

1. Für Zweckänderungen wird je nach Umfang des Gesuchs eine Gebühr von 20-50 % der ordentlichen Bewilligungsgebühr verlangt. Gleichzeitig mit einer Zweckänderung vorgenommene bauliche Änderungen werden gemäss dieser Verordnung zusätzlich berechnet.

2. Die Kosten dürfen die Gebühr für eine entsprechende Neubaute nicht überschreiten.

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