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§ 13 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden - Nicht bewilligte Gesuche
§ 13 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden · Nicht bewilligte Gesuche
1. Bei Gesuchen, die gemäss § 124 Abs. 4 RBG ohne Publikation und Auflage mittels Entscheid abgewiesen werden, beträgt die Gebühr für die Vorprüfung der Gesuchsunterlagen und die Verfügung CHF 360.-.
2. Bei Gesuchen, die mittels Entscheid des Bauinspektorats abgelehnt oder durch die Bauherrschaft vor Bewilligungserteilung zurückgezogen wurden, beträgt die Gebühr 50 % der Bewilligungsgebühr. Vorbehalten bleiben die ausserordentlichen Aufwendungen gemäss § 9 dieser Verordnung.
3. Bei nicht bewilligungsfähigen Gesuchen, welche durch Entscheid abgelehnt werden müssen, beträgt zusätzlich zur Gebühr nach Abs. 2 die Gebühr für die Verfügung CHF 360.-.