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§ 12 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden - Teilabrechnung von Baugesuchen

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§ 12 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden · Teilabrechnung von Baugesuchen

1. Die Baubewilligungsbehörde kann frühestens 6 Monate nach Ausstellung des 1. Zwischenberichts (§ 128 Abs. 2 RBG) bis zur Hälfte der voraussichtlichen Baubewilligungsgebühr einfordern.

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