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§ 10 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden - Einfache Anfrage ohne Publikation

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§ 10 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden · Einfache Anfrage ohne Publikation

1. Für umfangreiche Abklärungen und den schriftlichen Bericht zu einfachen Anfragen (§ 90 RBV) kann die Bewilligungsbehörde folgende Gebührensätze erheben

a. eine Grundgebühr von CHF 255.-;

b. pro Sachfrage CHF 72.-.

2. Bei der Prüfung einfacher Anfragen (§ 90 RBV) wird maximal die Hälfte der Bewilligungsgebühr verlangt.

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