425.11
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CH-BL
§ 10 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden - Einfache Anfrage ohne Publikation
§ 10 Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungsbehörden · Einfache Anfrage ohne Publikation
1. Für umfangreiche Abklärungen und den schriftlichen Bericht zu einfachen Anfragen (§ 90 RBV) kann die Bewilligungsbehörde folgende Gebührensätze erheben
a. eine Grundgebühr von CHF 255.-;
b. pro Sachfrage CHF 72.-.
2. Bei der Prüfung einfacher Anfragen (§ 90 RBV) wird maximal die Hälfte der Bewilligungsgebühr verlangt.