Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421 STGB CH-BL

§ 9 Rheinhafengesetz - Erstellung der Erschliessungsanlagen

Das Hafengebiet - Nutzung des Hafengebietes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Rheinhafengesetz · Erstellung der Erschliessungsanlagen

1. Die Anlagen der öffentlichen Erschliessung für Strassen, Wasser, Abwasser und dergleichen werden von den Eigentümern und Eigentümerinnen der bestehenden Netze nach den genehmigten Projekten gebaut.

2. Löschwasserkanäle, Löschwasserauffangbecken, Pumpenanlagen und andere Feuerschutzvorkehrungen sind von den Inhabern und Inhaberinnen feuer- und explosionsgefährlicher Betriebe und Anlagen gemäss den Auflagen der Feuerpolizeibehörden auf eigene Kosten zu erstellen.

3. Der Kanton kann an die Erstellung der Erschliessungsanlagen Investitionsbeiträge gewähren. Die Höhe allfälliger Beiträge ist im Verhältnis des Interesses des Kantons zu den Interessen der Pflichtigen zu bemessen.

← § 8 Rheinhafengesetz Zweck § 10 Rheinhafengesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →