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421 STGB CH-BL

§ 8 Rheinhafengesetz - Erschliessungsnetzpläne

Das Hafengebiet - Nutzung des Hafengebietes
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§ 8 Rheinhafengesetz · Erschliessungsnetzpläne

1. Die Standortgemeinden beschliessen die Erschliessungsnetzpläne für Trinkwasser und Abwasser, soweit sie Eigentümerinnen der betreffenden Netze sind.

2. Die zuständige Direktion ist vor Erlass der Pläne und Vorschriften anzuhören. Auf die Bedürfnisse der Rheinhäfen ist Rücksicht zu nehmen.

3. Die Erschliessungsnetzpläne für Trinkwasser und Abwasser bedürfen der Genehmigung der zuständigen Direktion.

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