Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421 STGB CH-BL

§ 7 Rheinhafengesetz - Kantonaler Nutzungsplan

Das Hafengebiet - Nutzung des Hafengebietes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Rheinhafengesetz · Kantonaler Nutzungsplan

1. Der Landrat scheidet das vom Gesetz festgelegte Hafengebiet mit den bestehenden öffentlichen Erschliessungsstrassen und den Hafenbahnanlagen in einem kantonalen Nutzungsplan aus.

2. Der kantonale Nutzungsplan berücksichtigt die Belange des Naturschutzes.

3. Bei Änderungen und Ergänzungen der öffentlichen Erschliessungsstrassen und der Hafenbahnanlagen sind die Interessen der Rheinhäfen und der Standortgemeinden zu berücksichtigen.

← § 6 Rheinhafengesetz Zweck § 8 Rheinhafengesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →