421
STGB
CH-BL
§ 7 Rheinhafengesetz - Kantonaler Nutzungsplan
Das Hafengebiet - Nutzung des Hafengebietes
§ 7 Rheinhafengesetz · Kantonaler Nutzungsplan
1. Der Landrat scheidet das vom Gesetz festgelegte Hafengebiet mit den bestehenden öffentlichen Erschliessungsstrassen und den Hafenbahnanlagen in einem kantonalen Nutzungsplan aus.
2. Der kantonale Nutzungsplan berücksichtigt die Belange des Naturschutzes.
3. Bei Änderungen und Ergänzungen der öffentlichen Erschliessungsstrassen und der Hafenbahnanlagen sind die Interessen der Rheinhäfen und der Standortgemeinden zu berücksichtigen.