421
STGB
CH-BL
§ 6 Rheinhafengesetz - Spezialzone Hafengebiet
Das Hafengebiet - Nutzung des Hafengebietes
§ 6 Rheinhafengesetz · Spezialzone Hafengebiet
1. Das Hafengebiet bildet eine Spezialzone.
2. In dieser Zone sind Bauten, Anlagen und Installationen zulässig, die der industriellen und gewerblichen Nutzung, der gewerblichen Schiffahrt, dem Güterumschlag sowie Handels- und Dienstleistungsunternehmen dienen. Gestattet sind ferner Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebsinhaberinnen, standortgebundenes Personal und deren Familien.
3. Provisorische Unterkünfte können ausnahmsweise zugelassen werden.