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421 STGB CH-BL

§ 5 Rheinhafengesetz - Wasserseite

Das Hafengebiet - Abgrenzung des Hafengebietes
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§ 5 Rheinhafengesetz · Wasserseite

1. Die Wasserseite des Hafengebietes erstreckt sich linksrheinisch von Rheinkilometer (R-km) 159.15 bis R-km 162.89 und ist wie folgt gegliedert

a. Von R-km 159.15 bis R-km 159.40 in einer Breite von 40 m ab Ufer in Schiffsliegeplätze zur besonderen Verfügung;

b. von R-km 159.15 bis R-km 159.35 in einer Breite von 40 m ab Ufer bis 60 m ab Ufer in den Schiffsbelüftungsplatz;

c. von R-km 159.40 bis R-km 160.83 in die Umschlagsplätze Auhafen, in einer Breite von 50 m ab Ufer;

d. von R-km 160.83 bis R-km 161.33 in die ordentlichen Schiffsliegeplätze, in einer Breite von 50 m ab Ufer;

e. von R-km 161.33 bis R-km 162.89 in die Umschlagsplätze des Birsfelderhafens, und zwar von R-km 161.33 bis R-km 162.80 in einer Breite von 50 m ab Ufer und von R-km 162.80 bis 162.89 in einer Breite von 12 m ab Ufer.

2. Bei den Umschlagsinseln verläuft diese Grenzlinie von 10 m bergwärts der Umschlagsinsel bis 10 m talwärts der Umschlagsinsel in einer Breite von 12 m ausserhalb des wasserseitig äussersten Punktes der Umschlagsinsel. Als berg- und talwärtige Endpunkte der Umschlagsinsel zählen die obersten und untersten Punkte der Hilfsanlagen (z.B. Dalben) einer jeden Insel.

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