Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421 STGB CH-BL

§ 49 Rheinhafengesetz - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 49 Rheinhafengesetz · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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