421
STGB
CH-BL
§ 46 Rheinhafengesetz - Übertragung von Vollzugsaufgaben
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 46 Rheinhafengesetz · Übertragung von Vollzugsaufgaben
1. Der Regierungsrat kann der zuständigen Direktion oder der Hafenverwaltung im Hafengebiet Vollzugsaufgaben im Bereich des Umwelt- und Gewässerschutzes übertragen.
2. Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung kann mit Zustimmung des Regierungsrates der zuständigen Direktion oder der Hafenverwaltung Vollzugsaufgaben im Bereich des Brandschutzes übertragen.