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421 STGB CH-BL

§ 46 Rheinhafengesetz - Übertragung von Vollzugsaufgaben

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 46 Rheinhafengesetz · Übertragung von Vollzugsaufgaben

1. Der Regierungsrat kann der zuständigen Direktion oder der Hafenverwaltung im Hafengebiet Vollzugsaufgaben im Bereich des Umwelt- und Gewässerschutzes übertragen.

2. Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung kann mit Zustimmung des Regierungsrates der zuständigen Direktion oder der Hafenverwaltung Vollzugsaufgaben im Bereich des Brandschutzes übertragen.

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