421
STGB
CH-BL
§ 45 Rheinhafengesetz - Kostentragung, Verursacherprinzip
Betrieb der Rheinhäfen - Sicherheit
§ 45 Rheinhafengesetz · Kostentragung, Verursacherprinzip
1. Der Regierungsrat kann Inhaber oder Inhaberinnen stark gefährdeter Anlagen verpflichten, im Rahmen ihres Risikopotentials Sicherheitsvorkehrungen wie Zäune, Beleuchtungs- und Überwachungsanlagen oder Sicherheitsmassnahmen wie das Ausstellen von Personalausweisen oder die Installation von Zutrittsbeschränkungen auf eigene Kosten durchzuführen.