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421 STGB CH-BL

§ 45 Rheinhafengesetz - Kostentragung, Verursacherprinzip

Betrieb der Rheinhäfen - Sicherheit
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§ 45 Rheinhafengesetz · Kostentragung, Verursacherprinzip

1. Der Regierungsrat kann Inhaber oder Inhaberinnen stark gefährdeter Anlagen verpflichten, im Rahmen ihres Risikopotentials Sicherheitsvorkehrungen wie Zäune, Beleuchtungs- und Überwachungsanlagen oder Sicherheitsmassnahmen wie das Ausstellen von Personalausweisen oder die Installation von Zutrittsbeschränkungen auf eigene Kosten durchzuführen.

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