421
STGB
CH-BL
§ 44 Rheinhafengesetz - Sicherheitsmassnahmen
Betrieb der Rheinhäfen - Sicherheit
§ 44 Rheinhafengesetz · Sicherheitsmassnahmen
1. Kontrollgänge durch Beauftragte des Kantons auf Privatareal sind zu dulden.
2. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Hafengebiet kann der Regierungsrat je nach Bedrohungslage geeignete Massnahmen wie Personenkontrolle oder Zutrittsbeschränkungen verfügen.