Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421 STGB CH-BL

§ 43 Rheinhafengesetz - Sicherheitsvorkehrungen

Betrieb der Rheinhäfen - Sicherheit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 43 Rheinhafengesetz · Sicherheitsvorkehrungen

1. Je nach Bedarf ist das Hafengebiet durch bauliche Massnahmen und technische Vorrichtungen abzugrenzen und zu sichern.

2. Die Eigentümer, Eigentümerinnen, Mieter, Mieterinnen, Pächter und Pächterinnen von Grundstücken (inkl. Baurechtsparzellen) sind verpflichtet, auf ihren Grundstücken Sicherheitsvorkehrungen wie Zäune, Mauern, Tore, Beleuchtungseinrichtungen, Überwachungs- und Kontrollanlagen und dergleichen zu dulden.

3. Auf die Bedürfnisse und Wünsche der Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen, soweit dies das Sicherheitskonzept zulässt.

← § 42 Rheinhafengesetz Zweck § 44 Rheinhafengesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →