421
STGB
CH-BL
§ 43 Rheinhafengesetz - Sicherheitsvorkehrungen
Betrieb der Rheinhäfen - Sicherheit
§ 43 Rheinhafengesetz · Sicherheitsvorkehrungen
1. Je nach Bedarf ist das Hafengebiet durch bauliche Massnahmen und technische Vorrichtungen abzugrenzen und zu sichern.
2. Die Eigentümer, Eigentümerinnen, Mieter, Mieterinnen, Pächter und Pächterinnen von Grundstücken (inkl. Baurechtsparzellen) sind verpflichtet, auf ihren Grundstücken Sicherheitsvorkehrungen wie Zäune, Mauern, Tore, Beleuchtungseinrichtungen, Überwachungs- und Kontrollanlagen und dergleichen zu dulden.
3. Auf die Bedürfnisse und Wünsche der Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen, soweit dies das Sicherheitskonzept zulässt.