421
STGB
CH-BL
§ 42 Rheinhafengesetz - Brand- und Betriebsschutzorganisation
Betrieb der Rheinhäfen - Sicherheit
§ 42 Rheinhafengesetz · Brand- und Betriebsschutzorganisation
1. Die im Hafengebiet angesiedelten Unternehmungen und Betriebe sind verpflichtet, eine Brand- und Betriebsschutzorganisation zu bilden oder einer solchen beizutreten.
2. Der Regierungsrat kann Unternehmungen und Betriebe von der Beitrittspflicht befreien, wenn die Unternehmung oder der Betrieb keine gefährlichen Güter produziert, umschlägt oder lagert, nicht mit gefährlicher Materie arbeitet und in einem risikoarmen Gebiet liegt.
3. Die Kosten der Brand- und Betriebsschutzorganisation gehen zu Lasten der Pflichtigen und sind nach dem Verursacherprinzip zu belasten.
4. Die Vereinbarungen und Reglemente sind vom Regierungsrat zu genehmigen.