421
STGB
CH-BL
§ 41 Rheinhafengesetz - Sicherheitskonzept
Betrieb der Rheinhäfen - Sicherheit
§ 41 Rheinhafengesetz · Sicherheitskonzept
1. Der Regierungsrat beschliesst nach Anhörung der Standortgemeinden für das Hafengebiet ein Sicherheitskonzept, das laufend den neuen Anforderungen anzupassen ist. Das Sicherheitskonzept bezweckt den Schutz der Personen, Sachen und der Umwelt im Hafengebiet und in der angrenzenden Umgebung.