Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421 STGB CH-BL

§ 40 Rheinhafengesetz - Strafbestimmungen

Betrieb der Rheinhäfen - Hafenordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 40 Rheinhafengesetz · Strafbestimmungen

1. Wer den Vorschriften der Hafenordnung oder den Anordnungen der Hafenpolizeiorgane zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

2. Die Hafenordnung bezeichnet diejenigen Übertretungen, die mit einer kantonalen Ordnungsbusse bis zu 200 Fr. belegt werden können.

3. Der Regierungsrat kann den Organen der Hafenpolizei das Ordnungsbussenverfahren im Strassenverkehr übertragen.

← § 39 Rheinhafengesetz Zweck § 41 Rheinhafengesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →