421
STGB
CH-BL
§ 40 Rheinhafengesetz - Strafbestimmungen
Betrieb der Rheinhäfen - Hafenordnung
§ 40 Rheinhafengesetz · Strafbestimmungen
1. Wer den Vorschriften der Hafenordnung oder den Anordnungen der Hafenpolizeiorgane zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
2. Die Hafenordnung bezeichnet diejenigen Übertretungen, die mit einer kantonalen Ordnungsbusse bis zu 200 Fr. belegt werden können.
3. Der Regierungsrat kann den Organen der Hafenpolizei das Ordnungsbussenverfahren im Strassenverkehr übertragen.