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421 STGB CH-BL

§ 4 Rheinhafengesetz - Landseite

Das Hafengebiet - Abgrenzung des Hafengebietes
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§ 4 Rheinhafengesetz · Landseite

1. Die Landseite des Hafengebietes umfasst die Rheinhäfen Birsfelden und Muttenz.

2. Die Grenzlinie des Rheinhafens Birsfelden verläuft im Süden entlang der Hardstrasse, beginnend beim Stauraum für Lastenzüge; setzt sich auf der Südseite der Hafenstrasse fort, führt auf der Ostseite der Hafenstrasse weiter bis zur Dinkelbergstrasse, verläuft weiter auf der Nordseite der Dinkelbergstrasse bis zur Sternenfeldstrasse; verläuft dann weiter entlang der Ostseite der Sternenfeldstrasse und endet mit der westlichen Begrenzung der Baurechtsparzelle 1581 des Grundbuches Birsfelden.

3. Der Rheinhafen Muttenz umfasst die Stammparzellen 2929, 2930 bis und mit bestehendem Auhafentor, 2935, 2937 und 4602.

4. Massgebend für die genaue Gebietsausscheidung der Landseite ist der Situationsplan aus den Grundbüchern der Gemeinden Birsfelden und Muttenz im Massstab 1:13 500 vom 11.6.1991 im Anhang.

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