421
STGB
CH-BL
§ 39 Rheinhafengesetz - Sicherheitsleistung
Betrieb der Rheinhäfen - Hafenordnung
§ 39 Rheinhafengesetz · Sicherheitsleistung
1. Die geschädigten Eigentümer und Eigentümerinnen einer Anlage können vom Verursacher oder der Verursacherin der Beschädigung Sicherheit verlangen, sofern dieser oder diese den Sitz im Ausland hat.
2. Die Hafenverwaltung kann vom Verursacher oder von der Verursacherin einer Gewässer- oder Umweltverschmutzung Sicherheit verlangen für die Kosten von Massnahmen, die zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung nötig sind, sofern der Verursacher oder die Verursacherin den Sitz im Ausland hat.