Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421 STGB CH-BL

§ 38 Rheinhafengesetz - Haftung für Schäden

Betrieb der Rheinhäfen - Hafenordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 38 Rheinhafengesetz · Haftung für Schäden

1. Die Eigentümer und Eigentümerinnen von öffentlichen Hafenanlagen oder andern öffentlichen Anlagen sind befugt, Beschädigungen ihrer Anlagen auf Kosten des Verursachers oder der Verursacherin beheben zu lassen.

← § 37 Rheinhafengesetz Zweck § 39 Rheinhafengesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →