421
STGB
CH-BL
§ 38 Rheinhafengesetz - Haftung für Schäden
Betrieb der Rheinhäfen - Hafenordnung
§ 38 Rheinhafengesetz · Haftung für Schäden
1. Die Eigentümer und Eigentümerinnen von öffentlichen Hafenanlagen oder andern öffentlichen Anlagen sind befugt, Beschädigungen ihrer Anlagen auf Kosten des Verursachers oder der Verursacherin beheben zu lassen.