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421 STGB CH-BL

§ 37 Rheinhafengesetz - Verkauf von Waren

Betrieb der Rheinhäfen - Hafenordnung
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§ 37 Rheinhafengesetz · Verkauf von Waren

1. Wer von Versorgungsbooten aus Betriebsmittel, Lebens- und Genussmittel an Schiffsleute verkaufen will, braucht eine Bewilligung der Hafenverwaltung. Sie kann aus polizeilichen Gründen verweigert werden.

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