421
STGB
CH-BL
§ 37 Rheinhafengesetz - Verkauf von Waren
Betrieb der Rheinhäfen - Hafenordnung
§ 37 Rheinhafengesetz · Verkauf von Waren
1. Wer von Versorgungsbooten aus Betriebsmittel, Lebens- und Genussmittel an Schiffsleute verkaufen will, braucht eine Bewilligung der Hafenverwaltung. Sie kann aus polizeilichen Gründen verweigert werden.