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421 STGB CH-BL

§ 36 Rheinhafengesetz - Entsorgung der Schiffsabfälle

Betrieb der Rheinhäfen - Hafenordnung
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§ 36 Rheinhafengesetz · Entsorgung der Schiffsabfälle

1. Die Hafenverwaltung sorgt für das Sammeln, Verwerten und Beseitigen der Siedlungs- und Sonderabfälle aus Schiffshaushalten.

2. Die Hafenverwaltung überbindet die Entsorgungskosten den Umschlagsfirmen im Verhältnis zum Gewicht der umgeschlagenen Gütermengen.

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