421
STGB
CH-BL
§ 36 Rheinhafengesetz - Entsorgung der Schiffsabfälle
Betrieb der Rheinhäfen - Hafenordnung
§ 36 Rheinhafengesetz · Entsorgung der Schiffsabfälle
1. Die Hafenverwaltung sorgt für das Sammeln, Verwerten und Beseitigen der Siedlungs- und Sonderabfälle aus Schiffshaushalten.
2. Die Hafenverwaltung überbindet die Entsorgungskosten den Umschlagsfirmen im Verhältnis zum Gewicht der umgeschlagenen Gütermengen.