Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421 STGB CH-BL

§ 35 Rheinhafengesetz - Betriebsfremde Veranstaltungen

Betrieb der Rheinhäfen - Hafenordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 35 Rheinhafengesetz · Betriebsfremde Veranstaltungen

1. Veranstaltungen, die mit Zweck und Betrieb der Häfen oder der niedergelassenen Unternehmungen in keinem Zusammenhang stehen, wie Festlichkeiten oder Sportveranstaltungen und dergleichen, sind bewilligungspflichtig.

2. Die Hafenverwaltung kann in Absprache mit den Standortgemeinden Bewilligungen erteilen, sofern Sicherheit und Betrieb der Häfen und übrigen Unternehmungen nicht beeinträchtigt werden.

← § 34 Rheinhafengesetz Zweck § 36 Rheinhafengesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →