421
STGB
CH-BL
§ 35 Rheinhafengesetz - Betriebsfremde Veranstaltungen
Betrieb der Rheinhäfen - Hafenordnung
§ 35 Rheinhafengesetz · Betriebsfremde Veranstaltungen
1. Veranstaltungen, die mit Zweck und Betrieb der Häfen oder der niedergelassenen Unternehmungen in keinem Zusammenhang stehen, wie Festlichkeiten oder Sportveranstaltungen und dergleichen, sind bewilligungspflichtig.
2. Die Hafenverwaltung kann in Absprache mit den Standortgemeinden Bewilligungen erteilen, sofern Sicherheit und Betrieb der Häfen und übrigen Unternehmungen nicht beeinträchtigt werden.