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421 STGB CH-BL

§ 34 Rheinhafengesetz - Parkieren auf öffentlichen Strassen und Plätzen

Betrieb der Rheinhäfen - Hafenordnung
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§ 34 Rheinhafengesetz · Parkieren auf öffentlichen Strassen und Plätzen

1. Lastwagen und Anhänger dürfen auf öffentlichen Strassen und Plätzen nur parkieren, sofern sie das Hafengebiet zwecks Güterumschlag befahren.

2. Die Sicherheitsdirektion kann nach Anhören der Hafenverwaltung und des Gemeinderates der Standortgemeinden Parkierungsvorschriften erlassen.

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