421
STGB
CH-BL
§ 33 Rheinhafengesetz - Verkehrsbeschränkungen
Betrieb der Rheinhäfen - Hafenordnung
§ 33 Rheinhafengesetz · Verkehrsbeschränkungen
1. Die Sicherheitsdirektion in Verbindung mit der Bau- und Umweltschutzdirektion sind zuständig für den Erlass von Fahrverboten, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz. Die Hafenverwaltung und die Standortgemeinden sind anzuhören. Auf ihre Interessen ist gebührend Rücksicht zu nehmen.