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421 STGB CH-BL

§ 32 Rheinhafengesetz - Inhalt, Zuständigkeit

Betrieb der Rheinhäfen - Hafenordnung
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§ 32 Rheinhafengesetz · Inhalt, Zuständigkeit

1. Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung der Standortgemeinden eine Hafenordnung.

2. Die Hafenordnung regelt die allgemeine polizeiliche Ordnung innerhalb des Hafengebietes.

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