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421 STGB CH-BL

§ 31 Rheinhafengesetz - Grundsätze der Tarifgestaltung

Betrieb der Rheinhäfen - Hafenabgaben
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§ 31 Rheinhafengesetz · Grundsätze der Tarifgestaltung

1. Bei der Festsetzung der Tarifordnung sind die Aufwendungen, insbesondere für Erstellung, Betrieb und Unterhalt der Anlagen, für Verzinsung und Abschreibungen, der Aufwand für die Hafenverwaltung sowie die Absicherung der Risiken zu berücksichtigen. Allfällige Mehrerträge sind zulässig. Der Tarifrahmen beträgt 1.65 Fr. bis 2.50 Fr. pro Tonne. Dieser kann vom Regierungsrat alle 2 Jahre der Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise angepasst werden. Der Regierungsrat kann bei Gütern mit geringem Anlieferungswert den Tarifrahmen unterschreiten.

2. Die Tarife können in Abhängigkeit von Umschlagsmenge oder Abgabenertrag degressiv ausgestaltet werden. In besonderen Fällen kann eine Pauschale vereinbart werden.

3. Für bestimmte Güter können die Hafenabgaben im Interesse der Schiffahrt nach den Rheinhäfen beider Basel und unter Wahrung der Parität vorübergehend ermässigt werden.

4. Mehrkosten der Schiffahrt von Basel nach den basellandschaftlichen Rheinhäfen können teilweise vergütet werden. Zum Ausgleich dieser Mehrkosten kann ein prozentualer Zuschlag auf der Hafenabgabe von maximal 25% erhoben werden. Der Regierungsrat bestimmt den Prozentsatz im Rahmen der Tarifordnung.

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