421
STGB
CH-BL
§ 30 Rheinhafengesetz - Erlass der Tarifordnung
Betrieb der Rheinhäfen - Hafenabgaben
§ 30 Rheinhafengesetz · Erlass der Tarifordnung
1. Der Regierungsrat erlässt die Tarifordnung. Die im Hafengebiet abgabepflichtigen Unternehmungen sind anzuhören.