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421 STGB CH-BL

§ 30 Rheinhafengesetz - Erlass der Tarifordnung

Betrieb der Rheinhäfen - Hafenabgaben
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§ 30 Rheinhafengesetz · Erlass der Tarifordnung

1. Der Regierungsrat erlässt die Tarifordnung. Die im Hafengebiet abgabepflichtigen Unternehmungen sind anzuhören.

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