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421 STGB CH-BL

§ 3 Rheinhafengesetz - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Rheinhafengesetz · Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für das Gebiet, welches durch die §§ 4 und 5 dieses Gesetzes als Hafengebiet bezeichnet wird. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der §§ 14, 26, 27 und 29.

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