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421 STGB CH-BL

§ 29 Rheinhafengesetz - Gebühren für Infrastrukturbenutzung

Betrieb der Rheinhäfen - Hafenabgaben
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§ 29 Rheinhafengesetz · Gebühren für Infrastrukturbenutzung

1. Von Unternehmungen, welche die Hafeninfrastruktur benützen, wird eine Gebühr erhoben, sofern anderweitig keine Hafenabgabe geschuldet ist.

2. Der Regierungsrat erlässt den Gebührentarif.

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