421
STGB
CH-BL
§ 29 Rheinhafengesetz - Gebühren für Infrastrukturbenutzung
Betrieb der Rheinhäfen - Hafenabgaben
§ 29 Rheinhafengesetz · Gebühren für Infrastrukturbenutzung
1. Von Unternehmungen, welche die Hafeninfrastruktur benützen, wird eine Gebühr erhoben, sofern anderweitig keine Hafenabgabe geschuldet ist.
2. Der Regierungsrat erlässt den Gebührentarif.