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421 STGB CH-BL

§ 28 Rheinhafengesetz - Abgabepflichtige

Betrieb der Rheinhäfen - Hafenabgaben
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§ 28 Rheinhafengesetz · Abgabepflichtige

1. Abgabepflichtig sind Lager-, Umschlags- und Fabrikationsbetriebe oder andere Unternehmungen, die in den Rheinhäfen Güter umschlagen.

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