421
STGB
CH-BL
§ 28 Rheinhafengesetz - Abgabepflichtige
Betrieb der Rheinhäfen - Hafenabgaben
§ 28 Rheinhafengesetz · Abgabepflichtige
1. Abgabepflichtig sind Lager-, Umschlags- und Fabrikationsbetriebe oder andere Unternehmungen, die in den Rheinhäfen Güter umschlagen.