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421 STGB CH-BL

§ 27 Rheinhafengesetz - Besonderheit im Bahnverkehr

Betrieb der Rheinhäfen - Hafenabgaben
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§ 27 Rheinhafengesetz · Besonderheit im Bahnverkehr

1. Die Hafenabgaben für die im Bahnverkehr zugelassenen und transportierten Güter werden entsprechend dem Betriebsvertrag mit dem Bund erhoben.

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