421
STGB
CH-BL
§ 27 Rheinhafengesetz - Besonderheit im Bahnverkehr
Betrieb der Rheinhäfen - Hafenabgaben
§ 27 Rheinhafengesetz · Besonderheit im Bahnverkehr
1. Die Hafenabgaben für die im Bahnverkehr zugelassenen und transportierten Güter werden entsprechend dem Betriebsvertrag mit dem Bund erhoben.