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421 STGB CH-BL

§ 26 Rheinhafengesetz - Gegenstand der Abgabe

Betrieb der Rheinhäfen - Hafenabgaben
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§ 26 Rheinhafengesetz · Gegenstand der Abgabe

1. Der Kanton erhebt eine Hafenabgabe.

2. Die Hafenabgabe wird auf Gütern erhoben, die mit Schiffen zu- oder abgeführt werden. Sie wird ferner auf Gütern erhoben, die von der Landseite her in Lager-, Umschlags- oder Fabrikationsbetriebe ins Hafengebiet gelangen und von dort wieder abgeführt werden.

3. Die Abgabe wird durch die zuständige Direktion einmal erhoben, entweder bei der Warenzufuhr oder bei der Warenabfuhr.

4. Die zuständige Direktion kann Waren von der Hafenabgabe ganz oder teilweise befreien, sofern die vorhandene Hafeninfrastruktur nicht benutzt werden muss.

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