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421 STGB CH-BL

§ 25 Rheinhafengesetz - Heimfall

Betrieb der Rheinhäfen - Baurechtsverträge
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§ 25 Rheinhafengesetz · Heimfall

1. Der Heimfall infolge Zeitablaufs und der vorzeitige Heimfall sind im Rahmen der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches vertraglich zu vereinbaren.

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