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421 STGB CH-BL

§ 24 Rheinhafengesetz - Versicherungspflicht

Betrieb der Rheinhäfen - Baurechtsverträge
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§ 24 Rheinhafengesetz · Versicherungspflicht

1. Die Baurechtnehmer und Baurechtnehmerinnen haben ihre Anlagen bestmöglich gegen Feuer, Elementarschäden, Haftpflichtrisiken und die öffentlich-rechtliche Haftung aus der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung zu versichern.

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