421
STGB
CH-BL
§ 24 Rheinhafengesetz - Versicherungspflicht
Betrieb der Rheinhäfen - Baurechtsverträge
§ 24 Rheinhafengesetz · Versicherungspflicht
1. Die Baurechtnehmer und Baurechtnehmerinnen haben ihre Anlagen bestmöglich gegen Feuer, Elementarschäden, Haftpflichtrisiken und die öffentlich-rechtliche Haftung aus der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung zu versichern.