421
STGB
CH-BL
§ 23 Rheinhafengesetz - Baurechtszins
Betrieb der Rheinhäfen - Baurechtsverträge
§ 23 Rheinhafengesetz · Baurechtszins
1. Der Baurechtszins soll jenen für vergleichbares Industrieareal nicht überschreiten.
2. Bei der Festsetzung der Baurechtszinse sind Lage im Hafengebiet, Nutzungszweck, Erschliessungsqualität, Baugrundverhältnisse, Investitionsvolumen, Gefahren des Umschlagsgutes und Umschlagsmenge angemessen zu berücksichtigen. Unternehmungen mit hohen Hafenabgaben können Zinsreduktionen gewährt werden.
3. Versteigerung und Zuschlag an den Meistbietenden oder die Meistbietende sind im Rahmen des gesetzlichen Zweckes und der Wahrung des öffentlichen Interesses zulässig.