421
STGB
CH-BL
§ 22 Rheinhafengesetz - Belastungsgrenze, Amortisationspflicht
Betrieb der Rheinhäfen - Baurechtsverträge
§ 22 Rheinhafengesetz · Belastungsgrenze, Amortisationspflicht
1. Die Verpfändung der Baurechtsparzelle über den Betrag, der 2/3 der Erstellungskosten der errichteten Anlagen übersteigt, bedarf der Zustimmung der zuständigen Direktion.
2. Die Grundpfandlasten sind vom Bauberechtigten jährlich im Umfang der Abschreibungssätze zu amortisieren. Die Abschreibungssätze sind im Rahmen von Art. 665 OR festzulegen.