421
STGB
CH-BL
§ 21 Rheinhafengesetz - Zweckbindung
Betrieb der Rheinhäfen - Baurechtsverträge
§ 21 Rheinhafengesetz · Zweckbindung
1. Der Kanton gibt Baurechtsparzellen zu den im Gesetz vorgesehenen Zwecken ab. Nachträgliche Zweckänderungen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Direktion.
2. Die Baurechtnehmer und Baurechtnehmerinnen haben die vorgesehenen Bauten und Anlagen fristgemäss zu erstellen. Baurechtsparzellen, Bauten und Anlagen sind in sauberem und betriebsfähigem Zustand zu halten.